BARRIERENPOSTEN IN DER SCHWEIZ

REGLEMENTE


Wie in allen Berufen, so funktionierte (und funktioniert noch heute) der Barrierendienst nach Vorschriften, die meist in Reglementen (R), Dienstvorschriften (DV) oder dann Weisungen festgelegt wurden. Diese sind unbedingt zu befolgen, denn es geht ja um die Sicherheit des Schienen- und Strassenverkehrs!

Seite im Aufbau, da sie sehr umfangreich wird kann die Fertigstellung etwas dauern. Ich bitte um Verständnis. Danke.


FDR R 310.1
Reglement über den Fahrdienst
Das Reglement über den Fahrdienst war stets das wichtigste Instrument, nicht nur für den Barrierendienst, sondern für alle Eisenbahnerberufe, welche irgendwie mit dem Bahnbetrieb im Zusammen standen. Auf diesem Reglement basierten alle weiteren Vorschriften. Nichts wurde dabei dem Zufall überlassen.
AZ6 AZ6/81 In solchen Zirkularen AZ wurden Änderungen in den jeweiligen Reglementen mitgeteilt, wonach dann neu gehandelt werden musste.
Im AZ 6/81 wurde der Begriff "Niveauübergang" in "Bahnübergang" geändert, was hier für diese Seiten von Bedeutung ist.
Desweiteren änderte die Bezeichnung der obersten Verkehrsbehörde des Bundes von "Eidgenössisches Amt für Verkehr" in "Bundesamt für Verkehr" wie noch heute üblich.
Trsp R310.2
Reglement über Transporte des Baudienstes
Die Transporte des Baudienstes waren insofern für die Barrierenposten bedeutend, als dass die Barrierenbedienung bei Fahrten bis maximal 40 km/h nur bei besetztem Posten oder im voraus angekündigten Fahrten erfolgen musste. Ausserhalb der Zeiten in denen die Posten besetzt waren konnten durchaus auch Fahrten des Baudienstes stattfinden.
In diesen Fällen mussten die Transporte bis vor den Bahnübergang fahren, hier halten (Sicherheitshalt einlegen), den Verkehr regeln und dann die Weiterfahrt antreten.
Die Fahrten des Baudienstes fanden normalerweise nicht signalmässig statt, was z.B. hier, dass für die Barrierenposten keine Ankündigung per Abläutesignal oder auf der Zugmeldeanlage erfolgte. Die Strecke musste somit laufend überwacht werden und die Barriere(n) mussten sofort bei Annäherung gesenkt werden.
Frag R310.10
Sammlung der Fragen und Antworten fahrdienstlicher Natur
Das R310.10 war auch für das Barrierenpersonal von Interesse.
Denn die Ausbildung fand für neue Angestellte direkt auf deren Posten statt und die Ausbildner/innen waren jene, die schon eine Zeitlang diese Arbeit verrichteten.
Da man neuen Personen auch die für diesen Beruf wesentlichen Punkte des Fahrdienstreglementes FDR 310.1 vermitteln musste, konnte man anhand dieses Reglementes Fragen stellen bzw. die korrekten Antworten nachsehen.
Die Ausbildung war prinzipiell im praktischen und mündlichen Bereich.
312.1 R312.1 Signale (Licht- und mechanische Signale) spielen im Bahnverkehr eine sehr wichtige Rolle. Dementsprechend regelt dieses Reglement alle diese Vorschriften, die auch für das Barrierenpersonal wichtig sind oder je nach Situation des Postens sein können.
315.1 R315.1
Reglement über die Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs bei störenden Witterungseinflüssen
Die Witterung spielt sich draussen ab, dort sind auch die Barrieren und der/die Bahnübergang/e.
Immerhin war das Barrierenpersonal auch für die Überwachung des Zustandes auf dem !ubergang verantwortlich und war auch verpflichtet, je nach Situation, selber z.B. Schnee und Eis zu entfernen, um Unfälle zu verhindern.
Das Personal auf den Posten musste auch wissen ab wann z.B. andere Dienste (Räumdienste zum Beispiel) aufgeboten werden mussten.
R319.1
Reglement über die Bewachung der Niveauübergänge und die Bedienung der Barrieren
Dieses Reglement regelt, basierend auf dem R 310.1 den eigentlichen Barrierendienst, bis hin zu den Pflichten der Nachbarstationen, welche sie gegenüber den Posten haben
320.1 R320.1
Reglement über die Streckenblockanlagen
Der Streckenblock spielte besonders bei Posten mit Zugmeldeanlage eine Rolle. Denn der Block war mit der Anlage direkt verbunden und die Zugmeldeanlage gab die Position des Zuges innerhalb des Blocks an.
R320.8
Reglement über den Kleinunterhalt der Sicherungsanlagen
Hierdrin wurden unter anderem die Verantwortlichkeiten des Barrierenpersonals festgeschrieben und ab wann zum Beispiel die übergeordneten Dienste (zum Beispiel die Bahnmeisterei) in Anspruch genommen werden mussten.
R 320.9
Reglement über Anlagen zur Sicherung von Niveauübergängen
Dies war ein universelles Reglement in den 1950er und 1960er Jahren. Auch wenn es in späteren Zeiten nicht mehr auf allen Posten in der Rglementensammlung zu finden war, so hatte es immer noch seine Gültigkeit. Auf den hervorragenden Seiten von Gleispläne Schweiz von Stefan Niklaus finden Sie hier eine komplette eingescannte Version davon. Bitte den dortigen Link (pdf) anklicken.
R320.11
Reglement über das Meldeverfahren bei Störungen an Sicherungsanlagen und beim Aufschneiden von Weichen
In diesem Reglement wurde das Verfahren, wie z.B. der Ausfall der Zugmeldeanlage zu handhaben ist und wie dies gemeldet werden muss festgeschrieben.
321.2 R321.2
Früher Allgemeine Dienstvorschrift Nr. 152 über den Gebrauch der Diensttelephone
In dieser Dienstvorschrift von 1927 (!), die später zu einem Reglement erhoben wurde, war der Gebrauch der Diensttelephone genauestens geregelt. Bzw. diese Regelungen haben noch nach fast 100 Jahren ihre Gültigkeit.
Was die Barrierenposten betrifft, so ist damit das Streckentelefon gemeint, welches den Posten mit den benachbarten Dienststellen, in der Regel die Mutterstation und die zweite Station an der Strecke betrifft.
So ist festgeschrieben, dass das Telefon nur zu dienstlichen Zwecken gebraucht werden darf.
Das heisst die Posten werden über Änderungen, Extrazüge und Verschiebungen der Fahrzeiten informiert. Die Posten können aber auch den Verbleib eines Zuges abfragen.
Darüber hinaus ist dieses Telefon auch für Notfälle, Unfälle oder Beobachtungen von Unregelmässigkeiten zu nutzen.
Zudem wird auch erklärt wie die alten Telefone mit der Induktions-Handkurbel zu bedienen sind.

Heute erfolgt im verbliebenen Posten 98a alles über den Festnetzanschluss des nationalen Anbieters. Aber das Streckentelefon ist noch funktionsfähig.
AZ21 AZ21/81 Das AZ 21/81 wurde wegen häufiger Nichtbeachtung wieder einmal die Einhaltung des obigen R 321.1 in Erinnerung gerufen. Ja sowas gab es, dass auch Privates über diese Leitungen ging.
Im unteren Teil wurde der Gebrauch des Telefons des öffentlichen Netzes (damals noch der PTT) , wobei auch hier der dienstliche Gebrauch im Vordergrund stand.
Private Gespräche warenmöglich aber nur so kurz wie möglich (kein Wunder damals wurde noch minutenweise abgerechnet). Auslandgespräche waren komplett verboten.
Zudem durfte das PTT Telefon bei Überlastung oder Störung am Bahntelefonsystem auch mal kurz für private Zwecke genutzt werden.
Barrierenposten waren von dieser Regelung ausgenommen, da sie ja keine PTT Anschlüsse hatten (bis auf seltene Ausnahmen).
321.3 R321.3
Früher Allgemeine Dienstvorschrift Nr. 157 über den Gebrauch der tragbaren Telephonapparate
Diese Dienstvorschrift von 1926 war noch bis zu Beginn der 2000er Jahre, als Funk und Mobiltelefon diese Geräte endgültig ersetzten.
Diese Apparate konnten an verschiedenen Stellen an den grauen "Steckdosen" an der Strecke angebracht werden. Sie dienten in der Regel der Erreichbarkeit von Baustellen entlang der Strecke. Für diese Apparate gab es auch ein Rufzeichen.
Auf den Aufrufverzeichnissen wurde dieses Rufzeichen mit "Tragbares Telephon" aufgeführt.
Es galt auf der ganzen Strecke des jeweiligen Verzeichnisses.
321.4 R321.4
Ursprünglich Allgemeine Vorschriften Nr. 453 wurde zum
Reglement 321.4 über die elektrischen Streckenläutewerke
Dieses Reglement von 1913 hat, sofern noch Streckenläutewerke im Einsatz sind, noch heute Gültigkeit, da nie ein Ersatz dafür geschaffen wurde.
Es regelt verschiedene Dinge, wie das regelmässig Aufziehen der Läutewerke, aber auch die Bedeutung der Schlaggruppen (bestimmte Anzahl Schläge in einer Gruppe zusammengefasst), wobei eine gerade Anzahl immer auch die Richtung der geraden Zugnummern und eine ungerade Anzahl Schlaggruppen die Richtung der ungeraden Zugnummern angibt. Damit wuste man automatisch woher der Zug kam und konnte dementsprechend den Schliessvorgang der Barriere einleiten.
321.81 R321.81
Reglement über die Verwendung der Funkgeräte auf Arbeitsstellen des Baudienstes
Damit konnten schon ab den späten 1970er und dann vermehrt ab den 1980er Jahren, als die Verwendung der tragbaren Telefonapparate immer mehr abnahm, auch die Barrierenposten konfrontiert sein. Wurde irgendwo entlang der Strecke, aber mehr oder weniger im Bereich eines Postens etwas an der Strecke gearbeitet, so bekam man ein Funkgerät auf den Posten gestellt.
Dieses war dann auf den Kanal der Baustelle eingestellt und dort trug der Sicherheitswärter ebenfalls ein Gerät auf sich. Der Posten musste dann jede Zugsankündigung, Verspätung, zu frühes Verkehren usw. dem Sicherheitswärter mitteilen, damit dieser stets über alles was verkehrsbedingt auf der Strecke lief unterrichtet war.
323.1 R323.1/ADV242
Allgemeine Dienstvorschrift betreffend Grundsätze und Richtlinien über das Verhalten des Personals gegenüber den Gefahren des elektrischen Stroms
Als diese Dienstvorschrift (später als Reglement geführt) 1932 in Kraft trat gab es bereist elektrifizierte Bahnstrecken. Nicht nur das. Auch schwachere Ströme flossen. So für die Abläutesignale, die aufkommenden Zugmeldeanlagen und die Elektrifizierung der Posten mit elektrischem Strom für die Beleuchtung. Um das richtige Verhalten zu kennen - welches heute Grundwissen ist - brauchte es auch hierfür Vorschriften.
323.2 R323.2
Reglement über die Fahrleitungsanlagen und über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Störungen
Neuausgabe von 1933
Bereits 1925 gab es die ersten elektrifizierten Strecken in der Schweiz. da war es unabdingbar, dass das ganze Personal in allen Diensten wusste wie damit umgegangen werden muss. Klar, viel konnte das Personal auf den Barrierenposten nicht machen. Aber die Beobachtung der Fahrleitungsanlagen und die Meldung von Unregelmässigkeiten (z.B. Riss der Oberleitung, herabhängende Oberleitungen usw.) mussten umgehend gemeldet werden und man musste aufpassen, dass sich keine unbefugten Personen solchen Stellen näherten.
327.1 R327.1
Reglement über die Führung des Berichtes über den Zugverkehr und der Kontrolle über Zugverspätungen
Die Berichte führen mussten die Bahnhöfe, doch in einem Punkt musste auch das Barrierenpersonal mitarbeiten. Nämlich immer dann wenn effektive Zugsdurchfahrzeiten erfasst werden mussten, wenn wegen Verspätungen oder Extrafahrten Pausen entfielen oder die Arbeitszeit verlängert werden musste. Denn diese Angaben waren wesentlich für die Abrechnung der Überzeiten oder Löhne.
404.3 R404.3
Mitfahrt auf Triebfahrzeugen
Diese Dienstvorschrift (später Reglement) von 1930 hatte nicht sehr viel mit dem Barrierendienst zu tun, ausser wenn es erforderlich war z.B. eine diensttuende Person an die Arbeitsstelle zu bringen wenn aus irgend einem Grund der Zugang/Weg zum Posten nicht möglich war. So etwas geschah allerdings mit äusserster Seltenheit, aber war nicht auszuschliessen.
146.2 R146.2
Reglement über die erste Hilfe bei Unglücksfällen und den Sanitätsdienst im Rahmen des Betriebsschutzes
Hierin waren für Barrierenposten wesentlich was die erste Hilfe betrifft, sobald man eine übergeordnete Dienststelle über einen Unfall informierte.
172.1 R172.1/DV226
Allgemeine Dienstvorschrift für das Personal des Bahnaufsichts- und Bahnunterhaltsdienstes
Schon 1929 wurde festgelegt, dass man ja auf Barrierenposten nicht nur die Schranken senken und heben musste, sondern der einsehbare Streckenabschnitt musste und muss immer überwacht werden. Sieht man Schäden am Gleis (z.B. Verwerfungen bei extremer Hitze; Tiere oder Menschen oder Fremdfahrzeuge auf dem Gleis). Wo kann man im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit eingreifen, wann muss man jemanden aufbieten oder gar den Zugverkehr aufhalten.
188.1 R188.1
Reglement über die Amtsverschwiegenheit, Zeugnis-, Auskunfts- und Editionspflicht
Dieses Reglement von 1946 hat seine Gültigkeit ebenfalls nie ganz verloren. Ganz speziell wenn auch I 43/1 mit im Spiel ist.
Unter Amtsverschwiegenheit gehen alle Internas, die nicht nach draussen dürfen, weder an Angehörige noch sonstige Drittpersonen.
Die Zeugnispflicht ist besonders bei Unfällen und anderen Unregelmässigkeiten im Betrieb allen höheren Instanzen, auch jenen des Rechts gegenüber vorgeschrieben.
Die Auskunftspflicht gilt insbesondere dem unmittelbaren Vorgesetzten.
Unter anderem gehört hier auch die Selbstanzeige dazu, wenn man aus welchem Grund auch immer einen Fehler - selbst einen ohne Folgen - begangen hat.
Die Editionspflicht legt fest, wie und was alles schriftlich festgehalten werden muss.
200.3 R200.3
Reglement über die Arbeiten an Bahnanlagen an Sonn- und Feiertagen
Dies traf das Barrierenpersonal nur marginal, aber es konnte durchaus eine gewisse Bedeutung haben, wenn z.B. notgedrungen etwas repariert werden musste (z.B. am Hängegitter usw.) was eben von den Posten aus selber erledigt werden konnte.
224.1 R224.1
Reglement über die Verwendung der Langsamfahrsignale
Bei Baustellen oder Beschädigungen an der Infrastruktur werden Langsamfahrstellen eingerichtet. Deren Signale muss auch das Barrierenpersonal kennen und darüber hinaus konnte es bei extremen Geschwindigkeitsbeschränkungen (z.B. von 80 km/ auf 20 km/h)  zu Veränderungen bei den Schliesszeiten der Barrieren kommen.
I43 I43.1
Instruktion betreffend die Handhabung der Bahnpolizei
Diese Instruktion von 1907 (!!!), die mit Nummer 43/1 in den Rang der Reglemente aufstieg, war ebenfalls wichtig. In der Regel war das Personal der Barrierenposten auf einem Statthalteramt oder einem ähnlichen Amt vereidigt worden, um der Bahnpolizei anzugehören. Denn damals gab es die separaten Sicherheitdienste des öffentlichen Verkehrs noch nicht. Diese Instruktion ist das älteste Papier, welches bis heute die Gültigkeit nicht ganz verloren hat, denn es gilt noch sofern noch jemand in einer solchen Stellung arbeitet und früher mal vereidigt worden ist - es gab nie eine Alternative.
Es regelt die wahrheitsgetreue Aussagepflicht und ähnliche Punkte, die hier wegen R188.1 nicht weiter aufgeführt werden sollen, um irgenwelchen Missbrauch zu verhindern.
R145.3
Reglement über die Warnausrüstungen für den Aufenthalt von Personen auf und neben den Geleisen.
Da sich Barrierenpersonal auch immer wieder im Gleisbereich aufhalten musste, z.B. beim Entfernen von Müll oder der Kontrolle des Bahnüberganges (Rillen im Strassenbelag) und mehr, hatte dieses Reglement auch eine wichtige Rolle. Leider - muss man sagen - war keine Schutzkleidung wie heute üblich (z.B. Warnweste) vorhanden.
Bilder dazu siehe unten DV Dienstvorschriften
(siehe unten)
Diese kurz DV bezeichneten Vorschriften konnten je nach Fall von einer bis zu sehr vielen Seiten umfassen. Sie wurden immer dann erlassen, wenn sich für den Dienst auf den Posten Änderungen ergaben.
Weiter unten finden Sie ein Beispiel von 1958 als einige Posten der Strecke Stein am Rhein - Ermatingen Zugmeldeanlagen erhielten, welche über den Stand der Ausfahrsignale der benachbarten Stationen die Zugfahrten ankündigten. Solle DV wurden in der Regel mit Schreibmaschine getippt und kopiert, da es nur eine beschränkte Anzahl dafür brauchte.
Weisungen Ein Beispiel zu Weisungen ist "Weisungen zur  Führung des Tagebuches auf Barrierenposten", wovon Sie hier eine Kopie sehen.


Beispiel einer Dienstvorschrift von 1958 für die Barrierenposten 15b, 15d, 15f und 15h
DV 1  DV 2

DV 3

Dienstvorschrift DV 1109 für den Posten 10a zwischen Aarburg-Oftringen und Rothrist von 1979. Diese zeigt sogar mittels Übersichtsplan die Position des Postens und des Bahnüberganges, wobei sich hier der Posten 112 Meter vom Übergang entfernt befand. Auch hier ist die DV der Zugmeldeanlage geschuldet. Dieses Mal wird sogar auf die Reglemente verwiesen.


1109 1  1109 2
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