|
RRR Reisebestimmungen
1
Grundsatz RRR bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen die Leistungen einer Reise in jeder Einzelheit so zu vollbringen, wie in den Programmen aufgeführt. 2
Ansprüche der Kunden 21
Wer sich für
eine RRR Reise anmeldet, hat deshalb uneingeschränkten Anspruch
auf sämtliche im Programm erwähnten Leistungen (vorbehalten
Punkt 22; Einschränkung Punkt 23). Kann eine Leistung aufgrund
eines Fehlers, Irrtums etc. von RRR nicht erbracht werden, so besteht
Anspruch auf Rückvergütung dieser nicht erbrachten Leistung. 22
Ausgenommen vom
Anspruch auf Rückvergütung sind alle Ereignisse höherer
Gewalt, Ereignisse, a) die überhaupt nicht vorauszusehen sind z.B.
eine Epidemie, oder der Konkurs einer Flug- oder Bahngesellschaft oder
ein Brand in einem Hotel, der es diesem verunmöglicht, gebuchte
Gäste aufzunehmen, b) die mit nur ganz geringer Wahrscheinlichkeit
eintreffen insbesondere Terroranschläge oder z.B. ein Unwetter,
Streckensperrungen etc. -, oder c) die von RRR und den Gästen als
möglich eingestuft werden, aber des Reizes einer Reise wegen in
Kauf genommen werden, so die in gewissen Ländern stets
vorhandende Möglichkeit eines Eisenbahner- oder sonstigen Streiks,
ferner das nie ganz auszuschliessende Versagen einer Dampflokomotive
oder eines altersschwachen Zuges, wesentliche Fahrplanänderungen
durch die Bahngesellschaften sowie deren Eingriffe in den
Programmablauf.RRR vertritt in allen Fällen, wo es möglich ist, die Interessen seiner Gäste mit Nachdruck und drängt auf eine Rückerstattung der Leistungen – das könnte z.B. die Aufsichtsbehörde einer Fluggesellschaft, (so vorhanden) das Mutterhaus eines abgebrannten Hotels sein, bei Betrug etwa ein Gericht -, in vielen Fällen aber besteht nur sehr bedingt eine solche Möglichkeit - so bei Streiks oder Unwetter - oder gar keine solche Chance, so bei Terroranschlägen, Unruhen etc. 23
Bei Reisen anderer
Veranstalter, an denen RRR teilnimmt, gelten dessen Reisebedingungen
und gilt dessen Angebot als Messlatte für die Leistungen, auf die
der
RRR Gast Anspruch hat. Falls die vollbrachten Leistungen nicht oder nur
teilweise den Zusagen entsprechen, verlangt RRR vom entsprechenden
Veranstalter
eine Entschädigung und überweist diese zu 100 Prozent an die
RRR
Gäste. Hingewiesen sei aber auf den Unterschied eines berufsmässigen Reiseveranstalters, bei dem das Beharren auf den zugesagten Leistungen uneingeschränkt einzufordern ist (vorbehältlich höherer Gewalt), und hobbymässigen Veranstaltern – Bahnvereinen, Lokgruppen etc. -, denen gegenüber eine gewisse Toleranz angemessen ist. 24
RRR weist in seinen
Programmen bei Reisen mit möglichen Problemen auf diese
ausdrücklich hin. Damit kann jeder Interessent gut und klar
entscheiden, ob er an einer Reise teilnehmen will, oder nicht. Solche
Angaben können den Zustand von Loks und Wagen, Qualität der
Hotels, klimatische Bedingungen, Pünktlichkeit,
Gesundheitsanforderungen, politische Lage etc. betreffen.25
Wenn RRR Gäste
während einer RRR Reise das eine oder andere Mal statt des
gemeinsamen, offiziellen Programms ein eigenes unternehmen, kann ihnen
für nicht in Anspruch genommene Leistungen KEINE
Entschädigung bezahlt werden. Grund: in aller Regel sind die
entsprechenden Leistungen im voraus oft zu Gruppentarifen bezahlt
worden und kurzfristig nicht zu annullieren. Der Reisegast trägt
für alle möglichen Folgen seiner zeitweisen Abwesenheit von
der Gruppe selbst die Verantwortung.26
Muss ein Gast eine
Reise abbrechen, so hat er ausschliesslich auf die Rückerstattung
derjenigen Leistungen Anspruch, die RRR zurück vergütet
werden.3
RRR unterhält
bei der Allianz Suisse eine Berufshaftpflicht-Versicherung für
Reiseveranstalter und Reisevermittler im Wert von 5 Millionen Franken. Versicherungsfragen 31 32
RRR kann, weil zu
klein und juristisch gesehen keine Firma, nicht Mitglied im
Garantiefonds der Schweizerischen Reisebranche werden, der die
Sicherheit der Kundengelder garantiert. RRR besitzt aber eine
Sicherheitsgarantie von privater Seite über
250'000 Franken. RRR Kunden können auf Wunsch diese Garantie
einsehen.33
Reisegäste
müssen auf jeder RRR Reise genügend versichert sein: das
betrifft Unfall- und Krankenversicherung, aber ebenso Annullations-,
Rückreisekosten- und Reisegepäckversicherung. RRR gibt zum
ganzen Problemkreis «Richtig versichert auf die Reise» ein
Merkblatt ab, das von den Reiseinteressenten BITTE sorgfältig
durchzulesen ist.34
RRR offeriert zu
jeder Reise die Möglichkeit, eine Annullations- und
Assistance-Versicherung bei der Gesellschaft ELVIA abzuschliessen.
Diese Versicherungen bezahlen in genau definierten Situationen die
Kosten für den Rücktritt von einer und die Rückkehr nach
Hause während einer Reise. Ebenso bietet RRR den Abschluss einer
Reisegepäckschutz-Versicherung an. Wer diese Versicherungen nicht
abschliesst, weil er über eine gleichwertige andere Versicherung
verfügt, macht das in eigener Verantwortung. RRR kann dafür
nicht haftbar gemacht werden.35
RRR lehnt jede Haftung als Folge der Nichtbeachtung der Punkte 33 und 34 ab. 36
Für
Aktivitäten, denen RRR Gäste ausserhalb oder anstatt des RRR
Programmes nachgehen, muss RRR jede Haftung ablehnen.4
Preise, Zahlungs- und Annullationsbestimmungen 41
Preiserhöhungen
sind äusserst selten; sie bleiben aber ausdrücklich
vorbehalten, wenn krasse Währungsverschiebungen dazu zwingen oder
sich bestimmte Leistungen (z.B. Flugtarife) massiv markant verteuern. 42
In der Regel ist
zusammen mit der Anmeldung eine Anzahlung fällig. Die Hauptzahlung
muss dann – begründete Ausnahmen behält sich RRR vor –
bis
spätestens einen Monat vor Reisenantritt geleistet werden. Bei
kurzfristig
arrangierten Reisen können An- und Hauptzahlungen zusammenfallen.
Hat ein Kunde spezielle Wünsche (z.B. Verlängerung des
Aufenthalts
am Zielort), so werden ihm diese samt einer Bearbeitungsgebühr
gesondert
in Rechnung gestellt.43
Sagt ein Kunde seine
Reiseteilnahme ab, so erhebt RRR folgende Annullierungskosten. In
Europa bei Absage 60 – 46 Tage vor Reisebeginn 20 % der Reisekosten,
bei
Absage 45 – 31 Tage 30 %, bei 30 - 21 Tage 50 %, bei 20 – 11 Tage 75 %,
bei
noch kurzfristigerer Absage 100 %; für aussereuropäische
Reisen
gelten folgende Annullationskosten: 90 – 61 Tage 50 % der Reisekosten,
60
– 21 Tage 70 %, 20 – 11 Tage 80 %, bei noch kurzfristigerer Absage 100
%.
Bei Reisen anderer Veranstalter gelten dessen Annullierungsregelungen. PS: Falls Sie sich aus versicherungsmässig berechtigten Gründen zurückziehen, kommt die Annullationsversicherung auf. 5
Rechtliches Bei rechtlichen oder finanziellen Differenzen zwischen RRR und Reisegast gilt folgendes Vorgehen: Zunächst versuchen sich Reisegast und RRR gütlich zu einigen. Sie setzen sich mindestens zweimal zusammen: möglichst gleich nach dem Auftauchen des Problems, und dann – bewusst mit zeitlicher Distanz – nach 14 Tagen nochmals. Kommt es zu keiner Einigung, so ernennen beide Parteien je einen in den Streitpunkt absolut nicht verwickelten «Schiedsrichter», die dann in einem Gespräch unter sich stellvertretend eine gütliche Einigung zu erreichen versuchen. Wenn auch dieser Versuch scheitert, wird der Ombudsmann der Schweizer Reisebranche eingeschaltet. Führt selbst dessen Einigungsversuch und Urteil nicht zum Ziel, so muss in letzter Instanz ein Gericht entscheiden, wobei der Gerichtsstand Zürich ist. Hans Peter Häberli - August 2003 / Juni 2004 |
| Reisen 2008 |
Reisen 2009 |
|
Alles über RRR
|
Gästeecho |
| RRR News |
Bilder von
RRR Reisen |
| Zurück zum
Eingang der RRR Homepage |
|