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RRR Reisebestimmungen
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Grundsatz RRR bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen die Leistungen einer Reise in jeder Einzelheit so zu vollbringen, wie in den Programmen aufgeführt. 2
Ansprüche der Kunden 21
Wer sich für eine
RRR Reise anmeldet, hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf sämtliche
im Programm erwähnten Leistungen (vorbehalten Punkt 22; Einschränkung
Punkt 23). Kann eine Leistung aufgrund eines Fehlers, Irrtums etc. von RRR
nicht erbracht werden, so besteht Anspruch auf Rückvergütung dieser
nicht erbrachten Leistung. 22
Ausgenommen vom Anspruch
auf Rückvergütung sind alle Ereignisse höherer Gewalt, Ereignisse,
a) die überhaupt nicht vorauszusehen sind z.B. eine Epidemie, oder der
Konkurs einer Flug- oder Bahngesellschaft oder ein Brand in einem Hotel, der
es diesem verunmöglicht, gebuchte Gäste aufzunehmen, b) die mit
nur ganz geringer Wahrscheinlichkeit eintreffen insbesondere Terroranschläge
oder z.B. ein Unwetter, Streckensperrungen etc. -, oder c) die von RRR und
den Gästen als möglich eingestuft werden, aber des Reizes einer
Reise wegen in Kauf genommen werden, so die in gewissen Ländern stets vorhandende
Möglichkeit eines Eisenbahner- oder sonstigen Streiks, ferner das nie
ganz auszuschliessende Versagen einer Dampflokomotive oder eines altersschwachen
Zuges, wesentliche Fahrplanänderungen durch die Bahngesellschaften sowie
deren Eingriffe in den Programmablauf.RRR vertritt in allen Fällen, wo es möglich ist, die Interessen seiner Gäste mit Nachdruck und drängt auf eine Rückerstattung der Leistungen – das könnte z.B. die Aufsichtsbehörde einer Fluggesellschaft, (so vorhanden) das Mutterhaus eines abgebrannten Hotels sein, bei Betrug etwa ein Gericht -, in vielen Fällen aber besteht nur sehr bedingt eine solche Möglichkeit - so bei Streiks oder Unwetter - oder gar keine solche Chance, so bei Terroranschlägen, Unruhen etc. 23
Bei Reisen anderer Veranstalter,
an denen RRR teilnimmt, gelten dessen Reisebedingungen und gilt dessen Angebot
als Messlatte für die Leistungen, auf die der RRR Gast Anspruch hat.
Falls die vollbrachten Leistungen nicht oder nur teilweise den Zusagen entsprechen,
verlangt RRR vom entsprechenden Veranstalter eine Entschädigung und überweist
diese zu 100 Prozent an die RRR Gäste. Hingewiesen sei aber auf den Unterschied eines berufsmässigen Reiseveranstalters, bei dem das Beharren auf den zugesagten Leistungen uneingeschränkt einzufordern ist (vorbehältlich höherer Gewalt), und hobbymässigen Veranstaltern – Bahnvereinen, Lokgruppen etc. -, denen gegenüber eine gewisse Toleranz angemessen ist. 24
RRR weist in seinen
Programmen bei Reisen mit möglichen Problemen auf diese ausdrücklich
hin. Damit kann jeder Interessent gut und klar entscheiden, ob er an einer
Reise teilnehmen will, oder nicht. Solche Angaben können den Zustand
von Loks und Wagen, Qualität der Hotels, klimatische Bedingungen, Pünktlichkeit,
Gesundheitsanforderungen, politische Lage etc. betreffen.25
Wenn RRR Gäste
während einer RRR Reise das eine oder andere Mal statt des gemeinsamen,
offiziellen Programms ein eigenes unternehmen, kann ihnen für nicht
in Anspruch genommene Leistungen KEINE Entschädigung bezahlt werden.
Grund: in aller Regel sind die entsprechenden Leistungen im voraus oft zu
Gruppentarifen bezahlt worden und kurzfristig nicht zu annullieren. Der Reisegast
trägt für alle möglichen Folgen seiner zeitweisen Abwesenheit
von der Gruppe selbst die Verantwortung.26
Muss ein Gast eine Reise
abbrechen, so hat er ausschliesslich auf die Rückerstattung derjenigen
Leistungen Anspruch, die RRR zurück vergütet werden.3
RRR unterhält bei
der Allianz Suisse eine Berufshaftpflicht-Versicherung für Reiseveranstalter
und Reisevermittler im Wert von 5 Millionen Franken. Versicherungsfragen 31 32
RRR kann, weil zu klein
und juristisch gesehen keine Firma, nicht Mitglied im Garantiefonds der Schweizerischen
Reisebranche werden, der die Sicherheit der Kundengelder garantiert. RRR besitzt
aber eine Sicherheitsgarantie von privater Seite über 250'000 Franken.
RRR Kunden können auf Wunsch diese Garantie einsehen.33
Reisegäste müssen
auf jeder RRR Reise genügend versichert sein: das betrifft Unfall- und
Krankenversicherung, aber ebenso Annullations-, Rückreisekosten- und
Reisegepäckversicherung. RRR gibt zum ganzen Problemkreis «Richtig
versichert auf die Reise» ein Merkblatt ab, das von den Reiseinteressenten
BITTE sorgfältig durchzulesen ist.34
RRR offeriert zu jeder
Reise die Möglichkeit, eine Annullations- und Assistance-Versicherung
bei der Gesellschaft ELVIA abzuschliessen. Diese Versicherungen bezahlen in
genau definierten Situationen die Kosten für den Rücktritt von einer
und die Rückkehr nach Hause während einer Reise. Ebenso bietet RRR
den Abschluss einer Reisegepäckschutz-Versicherung an. Wer diese Versicherungen
nicht abschliesst, weil er über eine gleichwertige andere Versicherung
verfügt, macht das in eigener Verantwortung. RRR kann dafür nicht
haftbar gemacht werden.35
RRR lehnt jede Haftung als Folge der Nichtbeachtung der Punkte 33 und 34 ab. 36
Für Aktivitäten,
denen RRR Gäste ausserhalb oder anstatt des RRR Programmes nachgehen,
muss RRR jede Haftung ablehnen.4
Preise, Zahlungs- und Annullationsbestimmungen 41
Preiserhöhungen
sind äusserst selten; sie bleiben aber ausdrücklich vorbehalten,
wenn krasse Währungsverschiebungen dazu zwingen oder sich bestimmte
Leistungen (z.B. Flugtarife) massiv markant verteuern. 42
Im Moment der Anmeldung
ist noch keine Anzahlung fällig. Erst wenn RRR nach Eingang von genügend
Anmeldungen für eine Reise deren definitive Durchführung schriftlich
bestätigt, wird eine Anzahlung fällig. Deren Höhe wird den
Personen mit der Bestätigung der definitiven Durchführung mitgeteilt.
Sie beträgt rund 10 % des Reisepreises, kann aber höher ausfallen,
wenn RRR bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung Leistungen Dritter bezahlen
muss, z.B. Flugtickets, Hotelanzahlungen oder Bahnkosten.Die Hauptzahlung muss dann – begründete Ausnahmen behält sich RRR vor – bis spätestens einen Monat vor Reisenantritt geleistet werden. Bei kurzfristig arrangierten Reisen können An- und Hauptzahlungen zusammenfallen. Hat ein Kunde spezielle Wünsche (z.B. Verlängerung des Aufenthalts am Zielort), so werden ihm diese samt einer Bearbeitungsgebühr gesondert in Rechnung gestellt. 43
Sagt ein Kunde seine
Reiseteilnahme ab, so verfallen zu jedem Zeitpunkt seiner Absage grundsätzlich
diejenigen Kosten, die RRR für Leistungen Dritter (z.B. Fluggesellschaften,
Bahnunternehmen etc.) im Zeitpunkt der Mitteilung der Reiseabsage bereits
bezahlt hat und selber nicht zurückerstattet bekommt (wie das z.B. bei
günstigen Flugtarifen der Fall sein kann). Unter ausdrücklichem Vorbehalt dieses Grundsatzes, gelten folgende Regeln. Bei Absage bis mindestens 61 Tage vor Beginn einer Reise in Europa fällt eine Bearbeitungsgebühr von CHF 80.— an bzw. bis mindestens 91 Tage vor Beginn einer Überseereise eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 130.--. Für Reisen in Europa bei Absage 60 – 46 Tage vor Reisebeginn fallen 20 % der Reisekosten als Annulllationsspesen an, bei Absage 45 – 31 Tage 30 %, bei 30 - 21 Tage 50 %, bei 20 – 11 Tage 75 %, bei noch kurzfristigerer Absage 100 %. Für aussereuropäische Reisen bei Absage 90 – 61 Tage fallen 50 % der Reisekosten als Annulllationsspesen an, 60 – 21 Tage 70 %, 20 – 11 Tage 80 %, bei noch kurzfristigerer Absage 100 %. PS: Falls Sie sich aus versicherungsmässig berechtigten Gründen (z.B. Krankheit) zurückziehen, kommt die Annullationsversicherung auf. Deshalb verlangt der Gesetzgeber, dass Sie eine solche Annulationsversicherung abschliessen. 5
Rechtliches Bei rechtlichen oder finanziellen Differenzen zwischen RRR und Reisegast gilt folgendes Vorgehen: Zunächst versuchen sich Reisegast und RRR gütlich zu einigen. Sie setzen sich mindestens zweimal zusammen: möglichst gleich nach dem Auftauchen des Problems, und dann – bewusst mit zeitlicher Distanz – nach 14 Tagen nochmals. Kommt es zu keiner Einigung, so ernennen beide Parteien je einen in den Streitpunkt absolut nicht verwickelten «Schiedsrichter», die dann in einem Gespräch unter sich stellvertretend eine gütliche Einigung zu erreichen versuchen. Wenn auch dieser Versuch scheitert, wird der Ombudsmann der Schweizer Reisebranche eingeschaltet. Führt selbst dessen Einigungsversuch und Urteil nicht zum Ziel, so muss in letzter Instanz ein Gericht entscheiden, wobei der Gerichtsstand Zürich ist. Hans Peter Häberli - August 2003 / Juni 2004 / März 2010 |
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